Was garantiert der Staat?

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz fördert die Stromerzeugung aus regenerativen Energiequellen

 

§

Das Gesetz über den Vorrang der erneuerbaren Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz, kurz EEG) soll den Ausbau von Energieversorgungsanlagen vorantreiben, die aus erneuernden (regenerativen) Quellen gespeist werden, die bei der Erzeugung keine Treibhausgase ausstoßen, hauptsächlich also Wind- und Sonnenenergie. Es dient vorrangig dem Klimaschutz und gehört zu einer ganzen Reihe gesetzlicher Maßnahmen, mit denen die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern, wie beispielsweise Erdöl, Erdgas oder Kohle, und auch von Energieimporten aus dem Raum außerhalb der EU verringert werden soll.

Das EEG schreibt Mindestvergütungen, Anschluss- und weitere Vertragsbe-dingungen für die Stromeinspeisung (zum Beispiel aus Windkraft, Photovoltaik-, Geothermie-, Bioenergie-, Deponiegas-, Klärgas-, Grubengas-, und Wasserkraftanlagen) vor. Es trat erstmals am 1.4.2000 in Kraft und wurde seither zwei mal, zuerst 2004 und dann 2009, novelliert.

Gesetzestext EEG (externer Link)

 

Einspeisevergütung:


Anlagenart


Dachanlage < 30 kW

Dachanlage > 30 kW bis 100 kW

Dachanlage > 100 kW bis 1.000 kW (1MW)

Dachanlage > 1 MW
2010
gem. EEG2009,
2. Novelle

33,03 C/kWh

31,42 C/kWh

29,73 C/kWh

24,79 C/kWh
2011
gem. EEG2009,
3. Novelle

28,74 C/kWh

27,33 C/kWh

25,86 C/kWh

21,56 C/kWh

 

Fassadenanlagen werden nach dem neuen EEG wie Dachanlagen behandelt.

Die Beträge der oberen Tabelle reduzieren sich jährlich um die jeweilige Degression, bleiben aber für 20 Jahre inkl. des Jahres der Inbetriebnahme ohne weitere Reduzierung konstant.