Was garantiert der Staat?
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz fördert die Stromerzeugung aus regenerativen Energiequellen
Das Gesetz über den Vorrang der erneuerbaren Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz, kurz EEG) soll den Ausbau von Energieversorgungsanlagen vorantreiben, die aus erneuernden (regenerativen) Quellen gespeist werden, die bei der Erzeugung keine Treibhausgase ausstoßen, hauptsächlich also Wind- und Sonnenenergie. Es dient vorrangig dem Klimaschutz und gehört zu einer ganzen Reihe gesetzlicher Maßnahmen, mit denen die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern, wie beispielsweise Erdöl, Erdgas oder Kohle, und auch von Energieimporten aus dem Raum außerhalb der EU verringert werden soll.
Das EEG schreibt Mindestvergütungen, Anschluss- und weitere Vertragsbe-dingungen für die Stromeinspeisung (zum Beispiel aus Windkraft, Photovoltaik-, Geothermie-, Bioenergie-, Deponiegas-, Klärgas-, Grubengas-, und Wasserkraftanlagen) vor. Es trat erstmals am 1.4.2000 in Kraft und wurde seither zwei mal, zuerst 2004 und dann 2009, novelliert.
Gesetzestext EEG (externer Link)
Einspeisevergütung:
Anlagenart
Dachanlage < 30 kW
Dachanlage > 30 kW bis 100 kW
Dachanlage > 100 kW bis 1.000 kW (1MW)
Dachanlage > 1 MW
gem. EEG2009,
2. Novelle
33,03 C/kWh
31,42 C/kWh
29,73 C/kWh
24,79 C/kWh
gem. EEG2009,
3. Novelle
28,74 C/kWh
27,33 C/kWh
25,86 C/kWh
21,56 C/kWh
Fassadenanlagen werden nach dem neuen EEG wie Dachanlagen behandelt.
Die Beträge der oberen Tabelle reduzieren sich jährlich um die jeweilige Degression, bleiben aber für 20 Jahre inkl. des Jahres der Inbetriebnahme ohne weitere Reduzierung konstant.